Im Schul-ABC finden Sie eine Zusammenstellung von häufigen Fragen und wichtigen Hinweisen.

Krankheit oder Unfall

Die Eltern / Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen vor Unterrichtsbeginn, bei Notfällen so schnell wie möglich.

Abwesenheiten, die nicht begründet werden oder deren Begründung nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.

Abwesenheits-, Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien

Die Richtlinien zur Handhabung von JokertagenUrlaub und Dispensationen sind in einem Merkblatt zusammengefasst:

Name
Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien Schule Weggis Download 0 Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien Schule Weggis

Wir heissen alle Schülerinnen, Schüler, Lernende und deren Eltern herzlich willkommen!

Weitere Informationen und Anmeldeformular

Die Klassenlehrperson ist in jedem Fall für die Eltern / Erziehungsberechtigten die wichtigste und erste Ansprechperson. Im Weiteren stehen die Schulleitungsmitglieder nach Absprache und während der Büroöffnungszeiten zur Verfügung.

Gemäss Regierungsratsbeschluss sind an allen Luzerner Volksschulen umfassende Blockzeiten obligatorisch eingeführt.

Alle Kindergartenkinder und alle Primarschulkinder haben an den Vormittagen von Montag bis Freitag immer vier Lektionen Unterricht. Der Halbklassenunterricht findet in der Regel nur noch an den Nachmittagen statt.

Am besten gehen Kinder zu Fuss oder je nach Distanz und Fähigkeiten mit dem Velo zur Schule. Begleiten Sie Ihr Kind so lange wie nötig. Für den Schulweg zu Fuss: Vielleicht können Sie sich mit anderen Eltern zusammentun und einen «Pedibus» organisieren?

Das Auto sollte nur im Ausnahmefall in Betracht gezogen werden. Denn viel Verkehr rund um Schulen kann die anderen Kinder gefährden. Zudem: Im Auto kann Ihr Kind das sichere Verhalten im Strassenverkehr nicht erlernen.

Weitere Informationen BFU Beratungsstelle für Unfallverhütung

Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an unsere Regeln halten, müssen mit verschiedenen Massnahmen rechnen:

Es können folgende Disziplinarmassnahmen verfügt werden:

  1. Verwarnung,
  2. kurze Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses,
  3. zusätzliche Hausaufgaben,
  4. zusätzliche Arbeit (z.B. im Sozialbereich) in der schulfreien Zeit,
  5. schriftlicher Verweis,
  6. Versetzung in eine andere Klasse,
  7. Unterrichtsausschluss bis höchstens vier Schulwochen pro Schuljahr bei gleichzeitiger Beschäftigung (Time-out),
  8. auf mehrere Tage oder Wochen befristeter vollständiger oder teilweiser Schulausschluss.

Lehrpersonen können die Massnahmen 1-5 und die Schulleitung alle verfügen.

Diese Ausführungen sind gestützt auf die „Verordnung zum Gesetz über die Volksschulbildung“ § 17 - §19

Die Eltern / Erziehungsberechtigten sind für Lehrpersonen und Schulleitung wichtige Partner bei der Ausbildung der Lernenden. Nur durch eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Elternhaus kann der Bildungs- und Erziehungsauftrag optimal (gemäss Leitbild) erfüllt werden.

Die Eltern/Erziehungsberechtigten werden periodisch über die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Elterngespräche und Zeugnisse und die Beurteilungsbögen in der Kooperativen Sekundarstufe informiert. Wichtige Informationen zum Lern- und Entwicklungsprozess der Lernenden erhalten die Eltern/Erziehungsberechtigten an Elternabenden und anderen Schulveranstaltungen (Bspw. Lernziele, Unterrichtsmittel, Arbeitsweisen, Projekte, Schulverlegungen, Ausflüge, organisatorische Änderungen und pädagogische Entwicklungen der Schule). Informationen und Berichte zum Schulgeschehen werden regelmässig in der Wochen-Zeitung publiziert.

Die Eltern / Erziehungsberechtigten sind die Hauptverantwortlichen für die Erziehung und Betreuung ihrer Kinder. Während der Schulzeit sind die Eltern / Erziehungsberechtigten mitverantwortlich für:

  • den regelmässigen und pünktlichen Schulbesuch ihrer Kinder
  • die Einhaltung der Schul- und Hausordnung durch ihre Kinder
  • das Verhalten ihrer Kinder bei Schul- und Sportveranstaltungen
  • das Verhalten ihrer Kinder auf dem Schul- und Heimweg

Die Eltern / Erziehungsberechtigten nehmen teil an den für die Zusammenarbeit wichtigen Veranstaltungen, wie:

  • Elternabende
  • Schulschlussveranstaltungen
  • Informationsveranstaltungen
  • Elterngespräche (obligatorisch)

Alle Lernenden dürfen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrsregeln diese Geräte (Inline-Skates, Kickboards, Rollbretter usw.) für den Schulweg benutzen. Für Kindergartenkinder und Lernende der 1. und 2. Klassen werden jedoch fahrbare Spiel- und Sportgeräten von der Verkehrspolizei nicht empfohlen. Die Parkordnung ist in der Hausordnung festgelegt. Die Eltern / Erziehungsberechtigten werden gebeten ihre Kinder anzuhalten, ihre Verkehrsmittel nach der Schule wieder nach Hause zu nehmen.

Wir pflegen miteinander auf unserem Schulareal ein angenehmes Klima und einen wertschätzenden Umgang, sowohl in der Sprache wie im Handeln. Wir dulden Gewalt und Suchtverhalten nicht und schreiten deshalb ein.

 

Erpressen, Mobbing, Gewalt und Sucht

Wir diskutieren diese Themen im Team und arbeiten vorbeugend in den Klassen. Dabei versuchen wir, mit den Schülerinnen und Schülern eine Konfliktkultur zu entwickeln.

 

Waffen

verboten

  • Messer, Pistolen, Softair-Guns, Schleudern jeglicher Art, Wurfsterne, Schlagringe, Sprays
  • weitere Gegenstände, die als Waffe missbraucht werden

erlaubt

  • Sackmesser und Messer, wenn sie für Unterrichtszwecke verlangt werden.
  • Spiel- und Plastikpistolen bei Schulfasnacht (ohne Knallkörper und Kugelgeschosse)

 

Suchtmittel

Rauchen und jeglicher Konsum von Alkohol oder Drogen sind für Lernende auf dem Schulareal sowie bei sämtlichen Schulanlässen verboten.

 

Pornografie          

Pornografisches Material, egal aus welcher Quelle, ist auf dem Schulareal und an Schulanlässen nicht erlaubt (Literatur, Bildmaterial, elektronische Datenträger).

 

Vandalismus, Diebstahl

Beschädigung von fremdem Eigentum und schulischen Einrichtungen auf dem Schulareal wird nicht toleriert. Für Schäden werden die Verursacher belangt.

 

Handys, Unterhaltungselektronik

Die Benutzung dieser Geräte durch die Lernenden ist während den Schulzeiten (07.00 -17.00 resp. 18.00 Uhr) im Schulareal verboten.

 

Konsequenzen

Unerlaubte Gegenstände werden unverzüglich eingezogen und nichttolerierbares Verhalten wird der Schulleitung mitgeteilt. Konfisziertes Material kann dort durch die Eltern / Erziehungsberechtigten unmittelbar oder durch die Lernenden nach einer Woche abgeholt werden.

Die Klassenlehrperson wird umgehend über den Vorfall orientiert. Gespräche über weitere Massnahmen werden mit allen beteiligten Parteien geführt. Das weitere Vorgehen wird gemeinsam festgelegt.

Lernende haben die Möglichkeit, dem Unterricht während höchstens vier Halbtagen pro Schuljahr ohne Vorliegen von anerkannten Dispensationsgründen fernzubleiben.

  1. Der Bezug der Jokertage muss spätestens eine Woche im Voraus bei der Klassenlehrperson eingereicht werden.
  2. Bezogene Jokertage gelten als entschuldigte Absenz und werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.
  3. Die Klassenlehrperson kann in begründeten Fällen und in Absprache mit der Schulleitung den Bezug der Jokertage ablehnen (z. B. verspätet eingereichte Gesuche, unentschuldigte Absenzen, besondere Anlässe der Schule, …).
Name
Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien Download 0 Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien

Die JuSee (Jugendarbeit der Seegemeinden) ist die offene Jugendarbeit der drei Seegemeinden Greppen, Weggis und Vitznau.

Weitere Informationen

Der Klassenrat in Kindergarten und Primarschule ist eine Gesprächsrunde zu festgelegten Zeiten, in der sich Schüler/innen und Lehrpersonen gemeinsam mit konkreten Situationen aus der Unterrichtsgestaltung und – planung beschäftigen.

Die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob ein Kind daran teilnimmt. Dieser Bekenntnisunterricht wird von den Konfessionen erteilt. Für die Organisation, die inhaltliche Gestaltung und die Finanzierung sind die einzelnen Kirchen und Religionsgemeinschaften zuständig. Nach Möglichkeit stellt die Schulleitung Zeit und Räume zur Verfügung.

Weitere Informationen

 

Wir diskutieren die Themen Erpressen, Mobbing, Gewalt und Sucht im Team und arbeiten vorbeugend in den Klassen. Dabei versuchen wir, mit den Schülerinnen und Schülern eine Konfliktkultur zu entwickeln.

Die Eltern / Erziehungsberechtigten informieren die Lehrpersonen vor Unterrichtsbeginn, bei Notfällen so schnell wie möglich.

Abwesenheiten, die nicht begründet werden oder deren Begründung nicht genügt, gelten als unentschuldigtes Schulversäumnis.

Abwesenheits-, Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien

Die Richtlinien zur Handhabung von JokertagenUrlaub und Dispensationen sind in einem Merkblatt zusammengefasst:

Name
Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien Download 0 Abwesenheits- Urlaubs- und Dispensationsrichtlinien

Im Projekt Lehrplan 21 hat die Deutschschweizer Erziehungsdirektoren-Konferenz (D-EDK) von 2010 - 2014 den Lehrplan 21 erarbeitet. Mit diesem ersten gemeinsamen Lehrplan für die Volksschule setzten die 21 deutsch- und mehrsprachigen Kantone den Artikel 62 der Bundesverfassung um und harmonisieren die Ziele der Schule. Im Herbst 2014 wurde die Vorlage des Lehrplans 21 von den Deutschschweizer Erziehungsdirektorinnen und -direktoren freigegeben. Jeder Kanton hat gemäss den eigenen Rechtsgrundlagen über die Einführung im Kanton entschieden. Vom Lehrplan 21 gibt es eine Vorlage sowie die kantonalen Versionen.

Weitere Informationen unter: www.lehrplan21.ch

Sind Sie mit Ihrer Familie neu in Weggis?
Hier ist ein entsprechendes Merkblatt mit den ersten Informationen und Kontaktdaten:

Name
Neuzuzüger-Merkblatt Download 0 Neuzuzüger-Merkblatt

Wir pflegen miteinander auf unserem Schulareal ein angenehmes Klima und einen wertschätzenden Umgang, sowohl in der Sprache wie im Handeln. Wir dulden Gewalt und Suchtverhalten nicht und schreiten deshalb ein.

 

Erpressen, Mobbing, Gewalt und Sucht

Wir diskutieren diese Themen im Team und arbeiten vorbeugend in den Klassen. Dabei versuchen wir, mit den Schülerinnen und Schülern eine Konfliktkultur zu entwickeln.

 

Waffen

verboten

  • Messer, Pistolen, Softair-Guns, Schleudern jeglicher Art, Wurfsterne, Schlagringe, Sprays
  • weitere Gegenstände, die als Waffe missbraucht werden

erlaubt

  • Sackmesser und Messer, wenn sie für Unterrichtszwecke verlangt werden.
  • Spiel- und Plastikpistolen bei Schulfasnacht (ohne Knallkörper und Kugelgeschosse)

 

Suchtmittel

Rauchen und jeglicher Konsum von Alkohol oder Drogen sind für Lernende auf dem Schulareal sowie bei sämtlichen Schulanlässen verboten.

 

Pornographie          

Pornographisches Material, egal aus welcher Quelle, ist auf dem Schulareal und an Schulanlässen nicht erlaubt (Literatur, Bildmaterial, elektronische Datenträger).

 

Vandalismus, Diebstahl

Beschädigung von fremdem Eigentum und schulischen Einrichtungen auf dem Schulareal wird nicht toleriert. Für Schäden werden die Verursacher belangt.

 

Handys, Unterhaltungselektronik

Die Benutzung dieser Geräte durch die Lernenden ist während den Schulzeiten (07.00 -17.00 resp. 18.00 Uhr) im Schulareal verboten.

 

Konsequenzen

Unerlaubte Gegenstände werden unverzüglich eingezogen und nichttolerierbares Verhalten wird der Schulleitung mitgeteilt. Konfisziertes Material kann dort durch die Eltern / Erziehungsberechtigten unmittelbar oder durch die Lernenden nach einer Woche abgeholt werden.

Die Klassenlehrperson wird umgehend über den Vorfall orientiert. Gespräche über weitere Massnahmen werden mit allen beteiligten Parteien geführt. Das weitere Vorgehen wird gemeinsam festgelegt.

Die Lernenden aus Schlieriberg, Riedsort, Bodenberg, Bannholz und Sentiberg werden durch einen Ortsbus in die Schule und nach Hause gebracht.

Weitere Informationen

Name
Schulhausordnung_Oberstufe.pdf Download 0 Schulhausordnung_Oberstufe.pdf
Schulhausordnung_Primar.pdf Download 1 Schulhausordnung_Primar.pdf

Die Schulsozialarbeit (SSA) ist ein niederschwelliges Beratungs- und Unterstützungsangebot für Schülerinnen und Schüler, Eltern und Lehrpersonen im Schulhaus. Sie stärkt mit Methoden der sozialen Arbeit die Ressourcen der Schülerinnen und Schüler, deren Eltern sowie der Schule. Sie unterstützt die Schule bei Integrations- und Präventionsaufgaben.

Weitere Informationen

Der Schulweg unterliegt der Verantwortung der Eltern / Erziehungsberechtigten. Grundsätzlich sollten die Lernenden den Schulweg selbstständig zurücklegen, um wichtige soziale Kontakte zu erleben.

 

Fahrräder und fahrbare Spiel- und Sportgeräte

Alle Lernenden dürfen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrsregeln diese Geräte (Inline-Skates, Kickboards, Rollbretter usw.) für den Schulweg benutzen. Für Kindergartenkinder und Lernende der 1. und 2. Klassen werden jedoch fahrbare Spiel- und Sportgeräten von der Verkehrspolizei nicht empfohlen. Die Parkordnung ist in der Hausordnung festgelegt. Die Eltern / Erziehungsberechtigten werden gebeten ihre Kinder anzuhalten, ihre Verkehrsmittel nach der Schule wieder nach Hause zu nehmen.

Weitere Informationen BFU Beratungsstelle für Unfallverhütung

Die Lernenden der 1. bis 6. Klasse besuchen den Schwimmunterricht im Hallenbad/Lido Weggis alle zwei Wochen.

Die Kindergartenklassen besuchen den Schwimmunterricht in der Regel vier Mal jährlich.

Weitere Informationen

Die Schule Weggis bietet schul- und familienergänzende Tagesstrukturen an. Sie gehören zum Angebot der Volksschule des Kantons Luzern und stellen ein erweitertes Betreuungsangebot für Lernende ausserhalb der Schulzeit zur Verfügung.

Weitere Informationen

Wenn alle Verkehrsteilnehmenden die bestehenden Verkehrsregeln einhalten und sich fair, rücksichtsvoll und kooperativ im Strassenverkehr bewegen, können viele Unfälle verhindert werden. Jeder Einzelne von uns ist Vorbild und trägt dazu bei, wie der Strassenverkehr gelebt wird.

Vom Training der ersten Schritte im Strassenverkehr bis zu Vorträgen zur Fahrsicherheit – die Verkehrsinstruktoren der Luzerner Polizei unterstützen, unterrichten und informieren auch an der Schule Weggis.

Weitere Informationen

Die Versicherungen sind grundsätzlich Sache der Eltern / Erziehungsberechtigten. Seit der Einführung des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) sind anfallende Kosten der Lernenden bei Krankheit, Unfall sowie auch bei Haftpflichtfällen durch die Versicherung der Eltern / Erziehungsberechtigten gedeckt.

"Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnmedizinische Prophylaxe und Untersuchung sowie für die Möglichkeit der Behandlung aller Kinder in der Kindergartenstufe sowie im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter", so lautet § 52 des kantonalen Gesundheitsgesetzes.

In Weggis gelten hiefür folgende Richtlinien:

Name
Richtlinien Schulzahnärztlicher Dienst Weggis Download 0 Richtlinien Schulzahnärztlicher Dienst Weggis

Die Eltern / Erziehungsberechtigten können jederzeit den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder/Lernende besuchen. Bei Projekten und speziellen Anlässen können die Eltern / Erziehungsberechtigten miteinbezogen werden. Zu Fragen des Lern- und Erziehungsprozesses können sich die Eltern / Erziehungsberechtigten beraten lassen.